Art. 4 Abs. 1 RTVG. Journalistische Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Ausstrahlung eines an sich programmrechtswidrigen Beitrags. Ein an sich programmrechtswidriger Film lässt sich durch die Einbettung in eine Anmoderation und eine anschliessende Diskussion heilen, wenn sich das Publikum aufgrund der Offenlegung der Mängel des Films trotzdem frei eine eigene Meinung bilden kann.