{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-50--_1997-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003941.pdf?ID=150003941", "Checksum": "6a63dec4cd0ae519b69cefc6feefd511"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:13", "Checksum": "47c0f7cae9b0bf66c2a123efed75887b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1997 JAAC 62.50 \r\n\n 6\n1997 durch das Schweizer Fernsehen DRS Rechnung getragen worden. Zu\nverschiedenen Themen äusserten sich darin wechselnd zusammengesetzte\nDiskussionsrunden.\n8. Da die DOK-Sendung «Nazigold und Judengeld» insgesamt weder gegen das\nkulturelle Mandat (Art. 3 Abs. 1 RTVG) noch gegen das Sachgerechtigkeitsgebot\n(Art. 4 Abs. 1 RTVG) wie auch gegen andere Informationsgrundsätze verstösst,\nist sie mit dem Programmrecht vereinbar.\n8.1. Die beanstandete DOK-Sendung ist mit dem Programmrecht vereinbar,\nweil die unbestrittenen Mängel des BBC-Dokumentarfilms durch die\nAnmoderation und die anschliessende Diskussion im wesentlichen offengelegt\nwurden und sich das Publikum daher eine eigene Meinung bilden konnte. Dies\nbedeutet nicht, dass ein Veranstalter an sich programmrechtswidrige Beiträge\ndurch die Einbettung in eine Anmoderation und/oder eine anschliessende\nDiskussion in jedem Fall heilen kann. Im Regelfall dürfte es vielmehr angezeigt\nsein, dass ein Veranstalter einen Beitrag, den er selber im Ganzen als unwahr\nerachtet, nicht zeigt. Vorliegend hatte die SRG aber kaum eine Alternative zur\nAusstrahlung, da der Film bereits im Ausland gezeigt worden war und deshalb\nauch bereits Gegenstand des öffentlichen Interesses war. Die Ausstrahlung des\nFilms zusammen mit einer Einbettung in eine vorgängige Anmoderation und\neine anschliessende Diskussion stellte das adäquate Mittel dar, um einerseits\ndem öffentlichen Interesse an einer Veröffentlichung und anderseits dem\nProgrammrecht Genüge zu tun.\n8.2. Die SRG hätte sich noch klarer vom BBC-Film distanzieren können,\nindem sie beim Abspann des Films darauf verzichtet hätte, die Namen\nder beteiligten SRG-Mitarbeiter und insbesondere das eigene Signet\neinzublenden. Die Einblendung des Signets am Ende des Abspanns\nvermittelte den missverständlichen Eindruck, wonach es sich primär um\neine Produktion des Schweizer Fernsehens DRS und nicht um eine solche\nder BBC gehandelt hat. Durch die Anmoderation und die dem BBC-Film\nanschliessende Diskussionsrunde wurden für den Zuschauer dann aber die\nHintergründe des Zustandekommens der Produktion und die Auffassungen\nder SRG-Verantwortlichen bezüglich der Sachgerechtigkeit des Films\nerkennbar.\n8.3. Die UBI bedauert die Art und Weise des Zustandekommens des\nBBC-Dokumentarfilms, der in einigen ausländischen Ländern bereits\nunkommentiert ausgestrahlt worden ist bzw. noch ausgestrahlt werden wird.\nBedenklich ist vorab, dass die SRG als Koproduzentin Mitverantwortung trägt.\nDie Koproduzenteneigenschaft der SRG spielt für die programmrechtliche\nPrüfung jedoch keine Rolle. Es ist daher nicht Aufgabe der UBI, die\nNachlässigkeiten der SRG bei der Produktion des Films über ein so brisantes\nThema rechtlich zu beurteilen. Dafür sind andere Instanzen zuständig, welche\nteilweise bereits Konsequenzen gezogen haben.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.50 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 24. Oktober 1997; b. 350\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 941\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}