{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-50--_1997-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003941.pdf?ID=150003941", "Checksum": "6a63dec4cd0ae519b69cefc6feefd511"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:13", "Checksum": "47c0f7cae9b0bf66c2a123efed75887b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1997 JAAC 62.50 \r\n\n 5\nDie in E. 7.1 erwähnten vier Thesen wie auch andere umstrittenen Aussagen\ndes Films wurden in der Diskussionsrunde aufgegriffen. Durch die\nThematisierung wurden die Thesen in Frage gestellt, relativiert und teilweise\nwiderlegt. Es konnten dabei zwar nicht alle Thesen vertieft erörtert werden.\nAndere, im Gesamtzusammenhang weniger wichtige Aussagen des Films\nkonnten, wie auch positive Seiten der Rolle der Schweiz im zweiten Weltkrieg,\nim Rahmen der rund einstündigen Diskussion gar nicht angeschnitten\nwerden. Für den Zuschauer wurde aber der völlig einseitige Ansatz des Films,\nwelcher mit einer gezielten Verwendung des vorhandenen Materials ein\nbestimmtes Bild der Geschichte der Schweiz kreieren wollte, ersichtlich. Die\nZusammensetzung der Diskussionsrunde zeigte zudem auf, dass verschiedene\nAuffassungen über dieses Thema und die einzelnen Thesen bestehen. Sie\nermöglichte dem Zuschauer zusätzlich, die einzelnen Standpunkte zu\ngewichten.\nDas während der Diskussionsrunde eingeblendete Interview mit Reinhard\nSpitzy, welcher für den deutschen Geheimdienst während des zweiten\nWeltkriegs gearbeitet hatte, legte die Machart des BBC-Films offen und\ndisqualifizierte diese gleichzeitig. Offensichtlich wurde im Film nur ein ganz\nkleiner und völlig aus dem Zusammenhang gerissener Teil des Gesprächs,\ndas die BBC mit Spitzy geführt hatte, gezeigt. Seine Aussagen wurden\ndamit sinnentstellt. Im während der Diskussionsrunde eingeblendeten\nInterview konnte Spitzy seine Meinung eingehend äussern. Damit wurde\ninsbesondere auch die Rolle der Armee und generell der militärischen\nVerteidigungsbereitschaft der Schweiz gegenüber den Aussagen im Film\nerheblich aufgewertet. Der Film suggerierte nämlich, dass nur dank den\ngegenseitigen ökonomischen Interessen von Nazideutschland und der Schweiz\nletztere vom Krieg verschont blieb.\nDie Diskussionsrunde und das Interview mit Spitzy mussten beim Zuschauer\ninsgesamt den Eindruck der mangelnden Seriosität und einer völlig einseitigen\nAusrichtung des Dokumentarfilms erwecken. Die Erklärung von Botschafter\nAugust Lindt, wonach seine Aussagen im BBC-Film ebenfalls sinnenstellt\nwiedergegeben worden seien, dürfte diesen Eindruck noch verstärkt haben.\nÜberdies wurde für den Zuschauer erkennbar, dass es sich bei vielen\nzentralen Aussagen des Films um Thesen handelt, welche nur von einer\nMinderheit von Experten geteilt werden.\n7.3. Die UBI kommt zum Schluss, dass die beanstandete DOK-Sendung\ninsgesamt nicht gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 RTVG)\nverstösst. Aufgrund der Anmoderation, welche die Zuschauer hinreichend\nvorwarnte (VPB 61.70, S. 659), und insbesondere der Diskussionsrunde mit\ndem Interview mit Spitzy, die dem BBC-Film folgte, konnte sich das Publikum\ntrotz der Einseitigkeit des Films eine eigene Meinung bilden und wurde\nnicht manipuliert. Journalistische Sorgfaltspflichten wie insbesondere das\nTransparenzgebot und das Prinzip der Wahrhaftigkeit wurden gewahrt.\n7.4. Dem ebenfalls zu den Informationsgrundsätzen zuzurechnenden\nVielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) ist durch die Ausstrahlung der sechsteiligen\nSendereihe «Die Schweiz im Schatten des Dritten Reiches» im Juli und August\n\n"}