{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-50--_1997-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003941.pdf?ID=150003941", "Checksum": "6a63dec4cd0ae519b69cefc6feefd511"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:13", "Checksum": "47c0f7cae9b0bf66c2a123efed75887b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1997 JAAC 62.50 \r\n\n 3\ndass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 170, 116 Ib 44). Das\nTransparenzgebot hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 RTVG konkretisiert (VPB\n61.69, S. 653; 61.68, S. 646). Danach müssen Ansichten und Kommentare als\nsolche erkennbar sein. Das Publikum einer Informationssendung muss in der\nLage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden\noder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten\nunterscheiden zu können. Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und\ndie Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort\nzu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten. Das Gebot\nder Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen\nals vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu\nwürdigen und sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes\nBild zu machen. Je kleiner das Vorwissen des Publikums über Personen,\nStandpunkte oder über das Sendekonzept zu veranschlagen ist, desto höhere\nAnforderungen sind an das Gebot der Transparenz zu stellen (vgl. Franz Riklin,\nRechtsfragen der [externen] Programmaufsicht über Radio und Fernsehen\nin der Schweiz, in: Aspects du droit des mass médias II, Freiburg 1984, S. 46;\nMartin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der\nSchweiz, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 300).\n(...)\n6.5. Bei DOK handelt es sich um ein Sendegefäss, das sich in engagierter\nWeise mit verschiedensten gesellschaftlichen Fragen befasst und dabei\ndie Form des Dokumentarfilms benützt. Bei der beanstandeten Sendung\nging es um ein aktuelles und brisantes Thema, die Rolle der Schweiz im\nzweiten Weltkrieg. Die Aufklärung von Aspekten der Geschichte und der\ngesellschaftlichen Wirklichkeit setzt zwangsläufig die Formulierung von\nHypothesen voraus, die sich im Verlaufe der weiteren Bearbeitung des\nThemas durch die Erhebung von Faktenmaterial zu impliziten oder expliziten\nAussagen und Thesen verdichten können. Allerdings ist der Journalist wie der\nHistoriker gehalten, seine Hypothesen zu verifizieren und je nach Ausgang\ndieser Prüfung sich einer Aussage allenfalls zu enthalten oder gegebenenfalls\ndie angezeigten Relativierungen sichtbar zu machen (VPB 56.13, S. 102). Aus\nprogrammrechtlicher Sicht hat aber eine solche dokumentarisch-historische\nSendung nicht dem wissenschaftlichen Anspruch eines Historikers, sondern\nden journalistischen Sorgfaltspflichten zu genügen (VPB 56.13, S. 105).\n7. Unter Berücksichtigung der in E. 6 aufgestellten Grundsätze gilt es zu\nprüfen, ob die beanstandete Sendung gegen die in Art. 4 RTVG normierten\nInformationsgrundsätze und insbesondere gegen das Sachgerechtigkeitsgebot\n(Art. 4 Abs. 1 RTVG) verstossen hat.\n7.1. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der\nBBC-Dokumentarfilm für sich allein genommen dem Sachgerechtigkeitsgebot\nvon Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht genügt, was im übrigen auch der Veranstalter\nnicht bestreitet. In seiner Anmoderation bemerkt der DOK-Redaktionsleiter\nOtto C. Honegger, dass es sich um einen «einseitigen Film» handelt: «Der\nFilm ist zwar auf weite Strecken zutreffend, ist aber im Ganzen nicht wahr.»\nDie SRG erwähnt in ihrer Stellungnahme, dass der Film auch ihren eigenen\nAnsprüchen nicht genüge. Die gewählte Form mache den Film zu einem\ndemagogischen Werk. Auch inhaltlich weise der Film Mängel auf.\n\n"}