{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-10-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-50--_1997-10-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003941.pdf?ID=150003941", "Checksum": "6a63dec4cd0ae519b69cefc6feefd511"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 24.10.1997 JAAC 62.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:13", "Checksum": "47c0f7cae9b0bf66c2a123efed75887b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 24.10.1997 JAAC 62.50 \r\n\n 2\nFernsehen DRS die Einbettung des Films in eine vorgängige Anmoderation\nund eine anschliessende Diskussion. Der Inhalt der DOK-Sendung änderte\nsich dadurch insofern, als nicht mehr allein die Rolle der Schweiz im zweiten\nWeltkrieg im Mittelpunkt der Sendung stand. Vielmehr ging es auch um die\nArt und Weise der Behandlung dieses geschichtlichen Themas durch den\nBBC-Dokumentarfilm. Insgesamt bildete die DOK-Sendung dadurch thematisch\nein geschlossenes Ganzes.\n4.2. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Beteiligung der SRG\nbei der Konzeption und der Realisierung des Dokumentarfilms beziehen, tritt\ndie UBI nicht darauf ein. Die UBI hat Beschwerden gegen ausgestrahlte Radiound Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter auf ihre Vereinbarkeit\nmit dem Programmrecht zu beurteilen und gegebenenfalls Rechtsverletzungen\nfestzustellen (Art. 58 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1 RTVG). Hinsichtlich der Art und\nWeise des Zustandekommens einer Sendung verfügt die UBI hingegen über\nkeine Kompetenzen. Nicht in die Prüfungskompetenz der UBI fällt ebenfalls\ndie ohne die Anmoderation und die anschliessende Diskussion erfolgte\nAusstrahlung des Dokumentarfilms «Nazigold und Judengeld» im Ausland,\nobwohl die SRG als Koproduzentin mitverantwortlich zeichnet (vgl. Martin\nDumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nBasel / Frankfurt a. M. 1996, Rz. 449).\nDie UBI prüft die beanstandete Sendung auf ihre Vereinbarkeit mit dem\nkulturellen Mandat (Art. 3 RTVG, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Bst. d RTVG, vgl.\nE. 5) und den Informationsgrundsätzen (Art. 4 RTVG, vgl. E. 6 und 7). Der\nvom Beschwerdeführer ebenfalls angefügte Art. 3 Abs. 1 (in fine) Konzession\nSRG entspricht im wesentlichen Art. 3 Abs. 1 Bst. d RTVG, weshalb sich\neine seperate Beurteilung der Vereinbarkeit der Sendung in Bezug auf das\nKonzessionsrecht erübrigt.\n(...)\n6. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem\nGrundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2\nBV und wird im übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich\nfestgeschrieben.\n6.1. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 RTVG\nwieder. Die Beschwerdeinstanz hat aus dem in Abs. 1 dieser Bestimmung\nenthaltenen Gebot, Ereignisse sachgerecht darzustellen, in ihrer Praxis\nabgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der\nSendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges\nBild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt\nwerden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 60.24, S. 183;\n59.14, S. 110). Um eine Manipulation des Publikums zu vermeiden, haben die\nVeranstalter gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl.\nDumermuth, Rundfunkrecht, Rz. 73-84). Je heikler ein Thema bezüglich seines\nSchadenpotentials im Hinblick auf allfällige Manipulationen ist, desto grösser\nsind die Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten.\n6.2. Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören insbesondere das\nPrinzip der Wahrhaftigkeit und das Transparenzgebot. Das Prinzip der\nWahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben.\nBei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren,\n\n"}