Da schwerwiegende Vorwürfe gegen Kaspar Rhyner erhoben wurden, wäre eine besonders sorgfältige Recherche ihrer Grundlagen notwendig gewesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die SRG im konkreten Fall diese Sorgfalt vermissen liess. 8 13.4. Weil der angefochtene Beitrag somit gegen das Sachgerechtigkeitsgbot verstossen hat, ist die Beschwerde gutzuheissen. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali