Der Eindruck der Voreingenommenheit bestätigt sich auch im Vergleich zu den Interviewsequenzen mit Rhyners «Gegnern», d. h. dem Bauunternehmer, der Strafanzeige eingereicht hatte, und dem Gemeindepräsidenten von Bilten. Dort war die Kamera auf Brust- oder Kopfhöhe fixiert oder es wurde bei Nahaufnahmen auf die Verwendung eines Weitwinkelobjektivs verzichtet, weshalb die beiden auf die Zuschauer deutlich vorteilhafter wirkten als Rhyner. 13.2. Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass der Veranstalter mit dem angefochtenen Beitrag gegen das Gebot der Unvoreingenommenheit gegenüber dem publizistischen Endprodukt verstossen hat (BGE 121 II 29, 36).