12. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Auftragsvergabe für Erweiterungsarbeiten an der Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen «wieder so dargestellt (worden sei), als ob der Beschwerdeführer sie in Alleinkompetenz seinen zugeschanzt habe». Richtig sei vielmehr, dass die Auftragsvergabe nicht durch den Beschwerdeführer alleine vorgenommen werden konnte, sondern dass hierüber eine zwanzigköpfige Kommission entschieden habe. Die umstrittene Sequenz des Off-Kommentars lautete wie folgt: «Gleiches Muster neulich beim umstrittenen Ausbau der Kehrichtverbrennungsanlage in Niederurnen.