Nicht entscheidrelevant ist ebenfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Beitrag zu Unrecht bemängelt worden sei, im Glarnerland gäbe es kein Baureglement. Da es sich hierbei um einen Nebenpunkt des Beitrages handelt, kann die Frage offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erwähnte Kreditlimite von Fr. 100 000.-, deren Überschreiten die Zuständigkeit des Gesamtregierungsrates begründe, als Reglement für die Vergabe von Bauaufträgen bezeichnet werden kann. 11. Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Sequenz zum Ausbau des Klausenpasses. Der Off-Kommentar hierzu lautete wie folgt: