Als unerheblich erachtet die UBI die weitere Rüge des Beschwerdeführers, dass der «Beitrag kein Wort verloren» habe über die Arbeitsvergabe anlässlich des Umbaus des Kantonsspitals Glarus. Es steht dem Veranstalter unter dem Vorbehalt eines manipulativen Vorgehens grundsätzlich frei, in einem Kurzbeitrag zu einem bestimmten Thema eine Auswahl der behandelten Beispiele zu treffen. 10. Nicht entscheidrelevant ist ebenfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Beitrag zu Unrecht bemängelt worden sei, im Glarnerland gäbe es kein Baureglement.