» Wie der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt, hatte er mit der Vergabe der Aufträge für den Schiessplatz nichts zu tun, weil diese in die Kompetenz des EMD gefallen ist. Was die SRG dagegen einwendet, ist unbehelflich. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer - wie die SRG behauptet - für jene Lösung eingesetzt habe, die den Interessen der Firmen im Glarner Hinterland, insbesondere der M. AG diente. Abgesehen davon, dass einem Regierungsrat kaum vorgeworfen werden kann, sich für das kantonale Gewerbe einzusetzen, ändert dies nichts daran, dass die erwähnte Kommentarstelle falsch ist.