6. Als zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer, dass kurz danach vom «Maurer Rhyner» gesprochen werde, der in den Sechzigerjahren Chef der M. AG gewesen sei. Die SRG bestätigt, dass die Formulierung «der gelernte Maurer» präziser gewesen wäre. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz beurteilt diese Ungenauigkeit nicht als gravierend, weil sie mit Blick auf die Meinungsbildung des Publikums zum fraglichen Beitrag nicht von tragender Bedeutung war, sondern lediglich einen Nebenpunkt betraf (Zur Unterscheidung von Haupt- und Nebenpunkten einer Sendung vgl. VPB 59.42, S. 353; 58.46, S. 373). 7. Die dritte Rüge bezieht sich auf die Renovation des Hauses von Kaspar Rhyner.