Damit wird unterschlagen, dass darüber in Tat und Wahrheit ein zehnköpfiger Verwaltungsrat entschieden hat. Es kann der SRG darin nicht gefolgt werden, dass dieser Umstand nur von einem «formalistischen Standpunkt» aus als entscheidend gewertet werden könne. Auch das Argument der SRG, dass Rhyner in diesem Verwaltungsrat sehr einflussreich gewesen sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass es sich auf eine blosse Vermutung stützt und nicht belegt wird, ist es auch unwahrscheinlich, dass Rhyner als Einzelner in der Lage gewesen wäre, seinen Willen einem aus mehreren Personen zusammengesetzten Gremium aufzuzwingen.