Die SRG entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass im Beitrag nicht behauptet worden sei, Kaspar Rhyner habe die alleinige Kompetenz gehabt, über den Bauauftrag zu entscheiden. Im Kommentar sei gesagt worden, Rhyner habe der Baufirma M. AG zu einem lukrativen Grossauftrag verholfen. Diese Aussage sei korrekt. Vom «formalistischen Standpunkt» aus treffe es zwar zu, dass der Gesamtverwaltungsrat entschieden habe, doch gelte es zu berücksichtigen, dass Kaspar Rhyner dort ein «sehr grosses Gewicht» gehabt habe.