RTVG (BGE 121 II 29, 34). 4.2. Die Beschwerdeinstanz anerkennt, dass die gesetzlichen Programmbestimmungen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den «anwaltschaftlichen Journalismus» ausschliessen, wenn in dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 60.83, S. 744; BGE 121 II 29, 34). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 122 II 471, 479). Die Form des «anwaltschaftlichen Journalismus» stellt qualifizierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters.