3 können die Informationsrezeption der Zuschauer steuern, indem sie die Bild-, Text- und Tonelemente auf eine besondere Weise komponieren (VPB 60.83, S. 744). So vermag ein speziell intonierter Kommentar, eine ungewöhnliche Kameraeinstellung, die Schnittechnik oder die Begleitmusik beim Publikum bestimmte Vorstellungen hervorzurufen. Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist nur solange Sache des Veranstalters, als ihr Einsatz nicht das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt. Art. 5 Abs. 1 RTVG, der die Programmautonomie garantiert, gilt nur im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG (BGE 121 II 29, 34).