einer Sendung zu würdigen. Mängel, die aufgrund isolierter Analyse als sekundär einzustufen sind, können im Gesamteindruck der Sendung eine Programmrechtsverletzung bewirken (BGE 114 Ib 204, 207). Die freie Meinungsbildung des Publikums kann auch durch die Dramaturgie der Sendung beeinträchtigt werden. Es ist möglich, nicht existierende Zusammenhänge vorzutäuschen oder bestehende zu zerstören, indem wahre Tatsachen in einer bestimmten Reihenfolge aneinander gereiht werden (vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 288). Fernsehsendungen