Bei Informationssendungen ist gemäss ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz neben jeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus dem angefochtenen Beitrag als Ganzes ergibt (VPB 58.46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen oder gar falscher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter Berücksichtigung des ganzen Beitrages vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden konnten (BGE 122 II 471, 479; 121 II 359, 363 f.). Neben dem Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sind in diesem Zusammenhang auch Eigenheiten des Sendegefässes, das Thema und der Gegenstand