BGE 119 Ib 166, 169). Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es, die kommunikative Wirkung und die durch die Umstände der konkreten Sendung gebotene Sorgfalt rechtlich zu überprüfen; eine fachliche Beurteilung steht ihr nicht zu. Sie hat demnach nicht zu beurteilen, ob ein in Radio und Fernsehen aufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder bearbeitet wurde, sondern allein, ob dies nach den Programmvorschriften geschehen ist. 4. Bei «10 vor 10» handelt es sich um eine Sendung des Schweizer Fernsehens DRS, die vorwiegend der Informationsvermittlung dient (VPB 57.45, S. 367; BGE 121 II 29, 34).