(...) 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beitrag habe seine Person in mehreren Punkten nicht mit der gebotenen Objektivität dargestellt. Damit rügt er die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. 3.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101). Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art.