Er beantragt, es sei festzustellen, dass der angefochtene Beitrag der Sendung «10 vor 10» die Programmbestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzt habe. C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 1997 verlangt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. (...) Aus den Erwägungen: