In den Off-Kommentar hinein waren Äusserungen Rhyners montiert, mit denen er zu verschiedenen Vorwürfen kurz Stellung bezog. Ferner kamen ein Bauunternehmer, der gegen Rhyner eine Strafanzeige eingereicht habe, und der Biltener Gemeindepräsident, welcher die Klage unterstütze, zu Wort. B. Gegen diesen Beitrag erhebt Kaspar Rhyner am 20. Januar 1997 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im weitern: Unabhängige Beschwerdeinstanz oder UBI). Er beantragt, es sei festzustellen, dass der angefochtene Beitrag der Sendung «10 vor 10» die Programmbestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzt habe.