{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-27--_1997-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003857.pdf?ID=150003857", "Checksum": "a9bc82dd854769e866a7b0dab8118ef9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:27", "Checksum": "ec369833121c5c8c7f8cd8e22d898281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r\n\n 7\n13. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der Beitrag von Beginn weg einseitig\ndarauf ausgerichtet war, das vorgefasste Bild, dass der Beschwerdeführer\nauf «Geschäfte unter Freunden» spezialisiert sei, zu bestätigen. Zu diesem\nZweck wurden in mehreren Punkten Falschinformationen verbreitet,\ndie beim Publikum den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer\nhabe sich in seiner Rolle als Verwaltungsrat einer AG beziehungsweise als\nkantonaler Baudirektor für eine Gratisrenovation seines Wohnhauses mit\nlukrativen Bauaufträgen erkenntlich gezeigt. Die durch das Wort geleitete\nIrreführung des Publikums wurde auf den Ebenen von Intonation, Musik\nund Bild unterstrichen. Der Singsang im Tonfall des Kommentators, die\n«bodenständige» Zithermusik und die eingangs gezeigten Bilder einer\npittoresken, aber abgeschiedenen Bergwelt verstärkten den Eindruck, dass für\nden Beschwerdeführer und seinen Heimatkanton Nepotismus und Korruption\nan der Tagesordnung seien.\n13.1. Bezüglich der in den Off-Kommentar hineinmontierten\nInterviewsequenzen fällt erstens auf, dass der Beschwerdeführer aus der\nNähe und mit einem Weitwinkelobjektiv aufgenommen wurde. Zweitens\nist festzustellen, dass die Kamera während dem gesamten Interview etwa\nauf Bauchhöhe, jedenfalls ungewöhnlich tief unten positioniert war.\nWeitwinkelobjektiv und Kameraposition zusammen bewirkten bei dieser\nNahaufnahme, dass der Interviewte extrem massig erschien. Weil er sich\nwährend des Interviews immer wieder leicht auf die Kamera zu und wieder\ndavon weg bewegte, schien er bei den Vorwärtsbewegungen das Bild zu\nerdrücken und erhielt dadurch einen bedrohlich-grotesken Zug. Mit diesen\nBildern wurde das gegen Ende des Beitrags im Off-Kommentar geäusserte\nund den ganzen Beitrag prägende Vorurteil, bei Rhyner handle es sich\num einen «Alpenberlusconi» oder «König des Baufilzes», bekräftigt. Der\nEindruck der Voreingenommenheit bestätigt sich auch im Vergleich zu den\nInterviewsequenzen mit Rhyners «Gegnern», d. h. dem Bauunternehmer, der\nStrafanzeige eingereicht hatte, und dem Gemeindepräsidenten von Bilten.\nDort war die Kamera auf Brust- oder Kopfhöhe fixiert oder es wurde bei\nNahaufnahmen auf die Verwendung eines Weitwinkelobjektivs verzichtet,\nweshalb die beiden auf die Zuschauer deutlich vorteilhafter wirkten als\nRhyner.\n13.2. Aufgrund dieser Erwägungen kommt die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass der Veranstalter mit dem\nangefochtenen Beitrag gegen das Gebot der Unvoreingenommenheit\ngegenüber dem publizistischen Endprodukt verstossen hat (BGE 121 II 29, 36).\nWeil durch die verstreut plazierten Ungenauigkeiten und Falschinformationen\nund die gezielte Orchestrierung der Gestaltungselemente die Tatsachen so\ngefärbt wurden, dass sie ins vorgefasste Bild passten, hat der Beitrag als\nGanzes die Zuschauer manipuliert.\n13.3. Der zu prüfende Beitrag war im Stile des «anwaltschaftlichen\nJournalismus» konzipiert. Im Sinne der Ausführungen in E. 4.2 war\nseitens des Veranstalters somit eine qualifizierte Sorgfalt zu beachten. Da\nschwerwiegende Vorwürfe gegen Kaspar Rhyner erhoben wurden, wäre\neine besonders sorgfältige Recherche ihrer Grundlagen notwendig gewesen.\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die SRG im\nkonkreten Fall diese Sorgfalt vermissen liess.\n\n8\n13.4. Weil der angefochtene Beitrag somit gegen das Sachgerechtigkeitsgbot\nverstossen hat, ist die Beschwerde gutzuheissen.\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.27 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 27. Juni 1997; b.338\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 857\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}