{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-27--_1997-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003857.pdf?ID=150003857", "Checksum": "a9bc82dd854769e866a7b0dab8118ef9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:27", "Checksum": "ec369833121c5c8c7f8cd8e22d898281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r\n\n 5\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Renovation des Hauses\nim Jahre 1968 begonnen habe. Regierungsrat und Baudirektor sei er jedoch\nerst im März 1971 geworden. Der erwähnte F. M. habe 1968 noch an der\nETH studiert und nicht für die M. AG gearbeitet. Die SRG räumt in ihrer\nStellungnahme ein, dass ihr hier ein Fehler unterlaufen sei. Sie habe erst\nnachträglich festgestellt, dass das Haus «bereits in den Sechzigerjahren\nrenoviert worden» sei. Sie gibt damit zu, dass sie Rhyner und F. M. in diesem\nZusammenhang zu Unrecht Vetternwirtschaft unterstellte. Auch diese\nFalschinformation war geeignet, die Zuschauer irrezuführen und den\nnicht belegten Eindruck zu erwecken, bei der aufwendigen Renovation\neines stattlichen Hauses handle es sich um die Gegenleistung, die korruptes\nVerhalten zu erklären vermag.\n8. Der Beschwerdeführer rügt viertens, dass der Beitrag die Kompetenzen\ndes Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe für den\nBau des Schiessplatzes Wichlen falsch dargestellt habe. Die fragliche Stelle im\nOff-Kommentar schloss unmittelbar an jene in der vorstehenden Erwägung\nzitierte an und lautete wie folgt:\n«So beim Bau des Panzerschiessplatzes ob Elm in den Siebzigerjahren. Vom\nVierzig-Millionen-Kuchen ging ein währschaftes Stück an M. und an einen\nweiteren Freund von der S. AG.»\nWie der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt, hatte er mit der Vergabe der\nAufträge für den Schiessplatz nichts zu tun, weil diese in die Kompetenz\ndes EMD gefallen ist. Was die SRG dagegen einwendet, ist unbehelflich.\nEs mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer - wie die SRG\nbehauptet - für jene Lösung eingesetzt habe, die den Interessen der Firmen\nim Glarner Hinterland, insbesondere der M. AG diente. Abgesehen davon,\ndass einem Regierungsrat kaum vorgeworfen werden kann, sich für das\nkantonale Gewerbe einzusetzen, ändert dies nichts daran, dass die erwähnte\nKommentarstelle falsch ist. Jene Formulierung suggerierte fraglos, dass der\nBeschwerdeführer kompetent gewesen sei, diesen Auftrag zu vergeben. Weil\nfür die Vergabe der Aufträge für den Panzerschiessplatz Wichlen aber das\nEMD zuständig war, wurde das Publikum falsch informiert.\n9. Als unerheblich erachtet die UBI die weitere Rüge des Beschwerdeführers,\ndass der «Beitrag kein Wort verloren» habe über die Arbeitsvergabe anlässlich\ndes Umbaus des Kantonsspitals Glarus. Es steht dem Veranstalter unter\ndem Vorbehalt eines manipulativen Vorgehens grundsätzlich frei, in einem\nKurzbeitrag zu einem bestimmten Thema eine Auswahl der behandelten\nBeispiele zu treffen.\n10. Nicht entscheidrelevant ist ebenfalls das Vorbringen des\nBeschwerdeführers, dass im Beitrag zu Unrecht bemängelt worden sei,\nim Glarnerland gäbe es kein Baureglement. Da es sich hierbei um einen\nNebenpunkt des Beitrages handelt, kann die Frage offen bleiben, ob die\nvom Beschwerdeführer erwähnte Kreditlimite von Fr. 100 000.-, deren\nÜberschreiten die Zuständigkeit des Gesamtregierungsrates begründe, als\nReglement für die Vergabe von Bauaufträgen bezeichnet werden kann.\n11. Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Sequenz zum\nAusbau des Klausenpasses. Der Off-Kommentar hierzu lautete wie folgt:\n\n"}