{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-27--_1997-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003857.pdf?ID=150003857", "Checksum": "a9bc82dd854769e866a7b0dab8118ef9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:27", "Checksum": "ec369833121c5c8c7f8cd8e22d898281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r\n\n 4\nmehrfache Wiederholung erhielt diese Musik gewissermassen die Funktion\neines Leitmotivs. Damit wurde eine Stimmung von Behäbigkeit und heiler\nWelt evoziert und ein entsprechender emotionaler Teppich gelegt. Mit\neinem ersten Schnitt auf die Elmer Sportbahnen und einem zweiten in einen\nFestsaal, mit Kaspar Rhyner vor einer Festgesellschaft, baute der Beitrag\nden Kontrast hierzu auf: Im Bergrestaurant feiere man Aufrichte der neuen\nBahn und «Chäpp» Rhyner, den Glarner Baudirektor, der besonders gut zum\nHinterland schaue. Der unmittelbar anschliessende, als Singsang intonierte\nOff-Kommentar war dann beim Thema Nepotismus:\n«Rhyner verhalf mit dem Bahnausbau der Baufirma M. AG zu einem lukrativen\nGrossauftrag. Ein Geschäft unter Freunden, liegt doch die M. AG dem\nBaudirektor besonders am Herzen.»\nDie Formulierung «verhalf» erweckte beim Publikum den Eindruck, Kaspar\nRhyner habe es in der Hand gehabt, über die Vergabe des Bauauftrages in\neigener Regie zu entscheiden. Damit wird unterschlagen, dass darüber in\nTat und Wahrheit ein zehnköpfiger Verwaltungsrat entschieden hat. Es\nkann der SRG darin nicht gefolgt werden, dass dieser Umstand nur von\neinem «formalistischen Standpunkt» aus als entscheidend gewertet werden\nkönne. Auch das Argument der SRG, dass Rhyner in diesem Verwaltungsrat\nsehr einflussreich gewesen sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass\nes sich auf eine blosse Vermutung stützt und nicht belegt wird, ist es\nauch unwahrscheinlich, dass Rhyner als Einzelner in der Lage gewesen\nwäre, seinen Willen einem aus mehreren Personen zusammengesetzten\nGremium aufzuzwingen. Würdigt man neben der Falschinformation im\nKommentar auch den auf gestalterischer Ebene erzeugten emotionalen\nMantel der Sequenz, so ist festzustellen, dass mit dem Singsang im Tonfall\ndes Kommentators und den Bildern einer abgeschiedenen, aber heilen\nBergwelt der Eindruck erweckt wurde, im Kanton Glarus gelte Nepotismus als\nKavaliersdelikt und Rhyner sei einer der Hauptverantwortlichen dafür. Die\nUnabhängige Beschwerdeinstanz stellt somit fest, dass der Veranstalter das\nPublikum mit einem gezielten Zusammenspiel von suggestiver Information\nund Gestaltung der Bild-, Musik- und Intonationsebenen in diesem Punkt\nirregeführt hat.\n6. Als zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer, dass kurz danach vom\n«Maurer Rhyner» gesprochen werde, der in den Sechzigerjahren Chef der\nM. AG gewesen sei. Die SRG bestätigt, dass die Formulierung «der gelernte\nMaurer» präziser gewesen wäre. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz\nbeurteilt diese Ungenauigkeit nicht als gravierend, weil sie mit Blick auf\ndie Meinungsbildung des Publikums zum fraglichen Beitrag nicht von\ntragender Bedeutung war, sondern lediglich einen Nebenpunkt betraf (Zur\nUnterscheidung von Haupt- und Nebenpunkten einer Sendung vgl. VPB 59.42,\nS. 353; 58.46, S. 373).\n7. Die dritte Rüge bezieht sich auf die Renovation des Hauses von Kaspar\nRhyner. An der Kameraeinstellung fällt auf, dass Rhyners Wohnhaus aus\nder Nähe und von unten aufgenommen wurde. Damit wurde das grosse\nVolumen des Hauses betont. Der Off-Kommentar, der diese Kameraeinstellung\nbegleitete, lautete wie folgt:\n«Der M. F. half dem Rhyner Chäpp dessen jetziges Wohnhaus zu renovieren und\ndieser revanchierte sich als Baudirektor mit weiteren Bauaufträgen».\n\n"}