{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-27--_1997-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003857.pdf?ID=150003857", "Checksum": "a9bc82dd854769e866a7b0dab8118ef9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:27", "Checksum": "ec369833121c5c8c7f8cd8e22d898281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r\n\n 3\nkönnen die Informationsrezeption der Zuschauer steuern, indem sie die Bild-,\nText- und Tonelemente auf eine besondere Weise komponieren (VPB 60.83,\nS. 744). So vermag ein speziell intonierter Kommentar, eine ungewöhnliche\nKameraeinstellung, die Schnittechnik oder die Begleitmusik beim Publikum\nbestimmte Vorstellungen hervorzurufen. Welche gestalterischen Mittel wie\neingesetzt werden, ist nur solange Sache des Veranstalters, als ihr Einsatz\nnicht das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt. Art. 5 Abs. 1 RTVG, der\ndie Programmautonomie garantiert, gilt nur im Rahmen der allgemeinen\nInformationsgrundsätze von Art. 4 RTVG (BGE 121 II 29, 34).\n4.2. Die Beschwerdeinstanz anerkennt, dass die gesetzlichen\nProgrammbestimmungen weder Stellungnahmen und Kritiken von\nProgrammschaffenden noch den «anwaltschaftlichen Journalismus»\nausschliessen, wenn in dem Sinne Transparenz gewährleistet bleibt, dass\nsich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 60.83, S. 744; BGE\n121 II 29, 34). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie danach, ob\nder Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 122 II 471, 479). Die Form des\n«anwaltschaftlichen Journalismus» stellt qualifizierte Anforderungen an die\nSorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger Massstab ist insbesondere für\nSendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein\nerhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene\noder Dritte beinhalten. In diesem Falle tut eine sorgfältige Recherche\nnot, die sich auch auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 60.83,\nS. 745; 59.42, S. 352). In Fällen, die massive Anschuldigungen an Personen,\nUnternehmungen oder Behörden richten, ist es unabdingbar, den Standpunkt\nder Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen.\n5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Sendung\ndaraufhin zu prüfen, ob sie das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat.\n5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass seine Rolle bei der Vergabe\nvon Bauaufträgen durch die Sportbahnen Elm AG in der Sendung falsch\ndargestellt worden sei. Es treffe nicht zu, dass er in Alleinkompetenz\nhabe entscheiden können, wie dies die Sendung zu vermitteln versucht\nhabe. Vielmehr sei die Vergabe der Aufträge durch den 10 Personen\numfassenden Gesamtverwaltungsrat der Sportbahnen Elm AG vorgenommen\nworden. Der Beschwerdeführer stösst sich insbesondere daran, dass die\nSache als «Ein Geschäft unter Freunden...» kommentiert worden sei. Mit\ndiesem Kommentar sei die «einseitige Stimmungsmache», welche den\ngesamten Beitrag durchziehe, eingeläutet worden. Die SRG entgegnet in\nihrer Stellungnahme, dass im Beitrag nicht behauptet worden sei, Kaspar\nRhyner habe die alleinige Kompetenz gehabt, über den Bauauftrag zu\nentscheiden. Im Kommentar sei gesagt worden, Rhyner habe der Baufirma\nM. AG zu einem lukrativen Grossauftrag verholfen. Diese Aussage sei\nkorrekt. Vom «formalistischen Standpunkt» aus treffe es zwar zu, dass der\nGesamtverwaltungsrat entschieden habe, doch gelte es zu berücksichtigen,\ndass Kaspar Rhyner dort ein «sehr grosses Gewicht» gehabt habe.\n5.2. Die fragliche Sequenz wurde eingeleitet mit Postkartenaufnahmen von\nElm mit pittoresken Chalets unter strahlend blauem Himmel, grünen Wiesen\nund imposanter Gebirgskulisse im Hintergrund. Diese Bilder waren von\nglarnerischer Zithermusik begleitet, die während des gesamten Beitrags\nimmer wieder erklang. Bedingt durch ihre einfache Struktur und die\n\n"}