{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-62-27--_1997-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003857.pdf?ID=150003857", "Checksum": "a9bc82dd854769e866a7b0dab8118ef9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 27.06.1997 JAAC 62.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:27", "Checksum": "ec369833121c5c8c7f8cd8e22d898281", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 27.06.1997 JAAC 62.27 \r\n\n 2\neinen weiten Spielraum gewährt (VPB 60.91, S. 838; 60.23, S. 178). Im Rahmen\ndes Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich\nkritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen,\nkulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss\nan Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende\npolitische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen\nund etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema\ndenkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien\nentzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der\nredaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 59.67, S. 559; 59.66, S. 553).\n3.2. Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 RTVG\nwieder. Die Beschwerdeinstanz hat aus dem in Abs. 1 dieser Bestimmung\nenthaltenen Gebot, Ereignisse sachgerecht darzustellen, in ihrer Praxis\nabgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der\nSendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges\nBild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt\nwerden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 60.24, S. 183;\n59.14, S. 110).\n3.3. Würdigt die UBI eine Sendung im Hinblick auf diese Anforderungen,\nso steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine\nwirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 53.48, S. 342; BGE\n119 Ib 166, 169). Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es, die kommunikative\nWirkung und die durch die Umstände der konkreten Sendung gebotene\nSorgfalt rechtlich zu überprüfen; eine fachliche Beurteilung steht ihr nicht\nzu. Sie hat demnach nicht zu beurteilen, ob ein in Radio und Fernsehen\naufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder bearbeitet wurde, sondern\nallein, ob dies nach den Programmvorschriften geschehen ist.\n4. Bei «10 vor 10» handelt es sich um eine Sendung des Schweizer Fernsehens\nDRS, die vorwiegend der Informationsvermittlung dient (VPB 57.45, S. 367;\nBGE 121 II 29, 34).\n4.1. Bei Informationssendungen ist gemäss ständiger Praxis der\nBeschwerdeinstanz neben jeder einzelnen Information für sich allein auch der\nallgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus dem angefochtenen Beitrag als\nGanzes ergibt (VPB 58.46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bezüglich allfälliger\nmissverständlicher Formulierungen oder gar falscher Informationen\nist zu fragen, wie diese Sequenzen unter Berücksichtigung des ganzen\nBeitrages vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden konnten\n(BGE 122 II 471, 479; 121 II 359, 363 f.). Neben dem Vorwissen des von\neiner Sendung angesprochenen Publikums sind in diesem Zusammenhang\nauch Eigenheiten des Sendegefässes, das Thema und der Gegenstand\neiner Sendung zu würdigen. Mängel, die aufgrund isolierter Analyse als\nsekundär einzustufen sind, können im Gesamteindruck der Sendung\neine Programmrechtsverletzung bewirken (BGE 114 Ib 204, 207). Die\nfreie Meinungsbildung des Publikums kann auch durch die Dramaturgie\nder Sendung beeinträchtigt werden. Es ist möglich, nicht existierende\nZusammenhänge vorzutäuschen oder bestehende zu zerstören, indem wahre\nTatsachen in einer bestimmten Reihenfolge aneinander gereiht werden\n(vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen\nin der Schweiz, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 288). Fernsehsendungen\n\n"}