6.2. Damit auf eine sogenannte Zeitraumbeschwerde eingetreten werden kann, bedarf es nicht nur eines zeitlichen, sondern auch eines thematischen Zusammenhangs zwischen den fraglichen Sendungen (VPB 59.42, S. 350; 55.34, S. 316). Auch diese zweite Voraussetzung muss bereits im Verfahren vor der Ombudsstelle erfüllt sein. Ziel des Ombudsverfahrens ist die Ermöglichung einer schlichtungsweisen Erledigung des Verfahrens, womit die vom Gesetzgeber angestrebte Entlastung der UBI herbeigeführt werden soll (Ständerat Lauber in AB 1990 S 601; Ständerat Cavelty als Kommissionssprecher in AB 1990 S 563; vgl. hierzu Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel /