Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Es besteht kein Zweifel, dass sich die Bestimmungen zur Zeitraumbeschwerde auf das Verfahren vor der Ombudsstelle beziehen, denn in den Artikeln betreffend die Einreichung der Beschwerde bei der UBI fehlt - im Unterschied zur altrechtlichen Regelung nach Massgabe des Bundesbeschlusses über die UBI vom 7. Oktober 1983, (AS 1984 153) - eine entsprechende Bestimmung. 6.2.