60 RTVG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Beanstandung bei der Ombudsstelle möglich ist. Dessen Abs. 1 sieht vor, dass in jenen Fällen, in denen sich eine Beanstandung auf mehrere Sendungen bezieht, die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beginnt. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen.