Diese Auslegung ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurden - auf Vorschlag der vorberatenden Kommission des Ständerates - die Ombudsstellen der Veranstalter neu als erste Anlaufstellen von Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsendungen dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgeschaltet (AB 1990 S 610; VPB 58.46, E. 3.1, S. 370 f.). Art. 60 RTVG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Beanstandung bei der Ombudsstelle möglich ist.