Auch bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz ist der Film unterschiedlich beurteilt worden. Da ihr aber keine Fachaufsicht zukommt, hat sie sich über das künstlerische Gelingen des Films nicht zu äussern (VPB 59.66, S. 553; 60.83, S. 743). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kommt die Unabhängige Beschwerdeinstanz nach Würdigung des Films als Ganzes zum Ergebnis, dass auch ausserhalb der Gewaltproblematik keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der angefochtene Film diametral dem kulturellen Mandat der SRG entgegenwirkt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.