5 6.4. Bei einer Gesamtwürdigung des Filmes kommt die UBI zum Schluss, dass mit dem Film im Sinne des Programmrechts weder Gewalt verharmlost noch verherrlicht wurde. Dabei ist sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz des Umstandes bewusst, dass sich der Film an der Grenze des Zumutbaren und des programmrechtlich Zulässigen bewegt. 7. Abschliessend ist zu prüfen, ob der Film im Sinne der Praxis der UBI zu Art. 3 Abs. 1 RTVG in anderer Weise dem kulturellen Mandat der SRG diametral entgegenwirkt. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass nicht jede Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss (vgl. oben, E. 3.1).