Nach Visionierung des Films kommt die UBI zum Schluss, dass der Film im Sinne der Programmrechtsbestimmungen weder Gewalt verherrlicht noch verharmlost. 6.1. Es ist unbestritten, dass die brutalen Tötungen in ungeschminkten Gewaltbildern gezeigt wurden. Für die UBI steht auch fest, dass diese an der Grenze des Erträglichen sind. Die eindringlichen Gewaltbilder dürfen aber nicht für sich alleine, sondern müssen im Kontext mit der speziellen Machart des Films betrachtet und beurteilt werden. 6.2. Für die Zuschauer war unschwer zu erkennen, dass es sich bei «Mann beisst Hund» um einen aussergewöhnlichen Film handelte.