4 Immerhin wäre es wünschenswert gewesen, dass nach dem Film eine anschliessende Diskussion stattgefunden hätte. Dies vor allem für Zuschauer, für die eine nachträgliche «Verarbeitung der Bilder» von Nutzen gewesen wäre oder die sich nach der Anmoderation in die Sendung eingeschaltet haben. Bei einer solchen Diskussion hätte auch der künstlerische Gehalt des Films näher dargelegt und kritisch betrachtet werden können. 6. Nach Visionierung des Films kommt die UBI zum Schluss, dass der Film im Sinne der Programmrechtsbestimmungen weder Gewalt verherrlicht noch verharmlost.