55bis Abs. 2 BV und Art. 3 RTVG zu prüfen ist (VPB 60.85, S. 765). 4. Es ist zunächst zu prüfen, ob der ausgestrahlte Film gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG verstösst. 4.1. Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG im wesentlichen damit, der Film appelliere «bezüglich Brutalität und Verhöhnung der Menschenrechte an die entartetsten Triebe des Menschen». Der Film löse in ihm «Gefühle von Grauen und Ekel aus». Es sei schlimm, «dass die Sendeverantwortlichen sich offensichtlich nicht darum zu kümmern scheinen, welch verheerende Auswirkungen eine solche Sendung haben kann».