Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 28. September 1987 ist die spezielle Erwähnung dieser Tatbestände in Art. 6 Abs. 1 RTVG durch die verbreitete Besorgnis des Bundesrates über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzender Filme und Sendungen begründet (BBl 1987 III 689 ff., 730). Der Standpunkt des Bundesrates blieb in den Beratungen des Nationalrats (AB 1989 N 1601) und des Ständerats (AB 1989 S 578) unangefochten. Somit handelt es sich bei Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG um eine Programmbestimmung, die von der Beschwerdeinstanz als negative Präzisierung des kulturellen Mandats im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 3