Soweit Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG Sendungen als unzulässig erklärt, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, konkretisiert er das Verbot einer direkten Widerhandlung gegen das kulturelle Mandat hinsichtlich spezieller Tatbestände. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 28. September 1987 ist die spezielle Erwähnung dieser Tatbestände in Art. 6 Abs. 1 RTVG durch die verbreitete Besorgnis des Bundesrates über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzender Filme und Sendungen begründet (BBl 1987 III 689 ff.