Im Sinne eines kulturellen Mandats werden die Veranstalter damit insbesondere zum Schutz kultureller Werte verpflichtet. Als kulturelle Werte im Sinne dieser Bestimmung betrachtet die Beschwerdeinstanz in ständiger Praxis namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) selbst zu entnehmen sind. Dazu gehören auch die Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen und der Respekt vor