(...) 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mit dem ausgestrahlten Film habe die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gegen das kulturelle Mandat verstossen. 3.1. Art. 55bis Abs. 2 BV normiert den Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen. Im Sinne eines kulturellen Mandats werden die Veranstalter damit insbesondere zum Schutz kultureller Werte verpflichtet.