{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-61-70--_1997-02-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003578.pdf?ID=150003578", "Checksum": "de21ad52cb697d80da1af37f8bae2125"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.70 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.02.1997 JAAC 61.70 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.02.1997 JAAC 61.70 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.02.1997 JAAC 61.70 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:03", "Checksum": "4dafd6d5d496d55d85c247c603cc1b95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.02.1997 JAAC 61.70 \r\n\n 4\nImmerhin wäre es wünschenswert gewesen, dass nach dem Film eine\nanschliessende Diskussion stattgefunden hätte. Dies vor allem für Zuschauer,\nfür die eine nachträgliche «Verarbeitung der Bilder» von Nutzen gewesen\nwäre oder die sich nach der Anmoderation in die Sendung eingeschaltet haben.\nBei einer solchen Diskussion hätte auch der künstlerische Gehalt des Films\nnäher dargelegt und kritisch betrachtet werden können.\n6. Nach Visionierung des Films kommt die UBI zum Schluss, dass der Film im\nSinne der Programmrechtsbestimmungen weder Gewalt verherrlicht noch\nverharmlost.\n6.1. Es ist unbestritten, dass die brutalen Tötungen in ungeschminkten\nGewaltbildern gezeigt wurden. Für die UBI steht auch fest, dass diese an der\nGrenze des Erträglichen sind. Die eindringlichen Gewaltbilder dürfen aber\nnicht für sich alleine, sondern müssen im Kontext mit der speziellen Machart\ndes Films betrachtet und beurteilt werden.\n6.2. Für die Zuschauer war unschwer zu erkennen, dass es sich bei «Mann\nbeisst Hund» um einen aussergewöhnlichen Film handelte. Dies ging nicht nur\naus dem Titel, sondern auch aus der ausführlichen Anmoderation hervor.\nDer Film ist eine Verflechtung zwischen Dokumentar- und Spielfilm.\nDieses Ineinandergreifen der Stilmittel sowie die besondere Machart\nsind für den Film charakteristisch. Ausdruck dafür sind insbesondere die\nSchwarzweissbilder, die Unmittelbarkeit der Protagonisten, die realitätsnahen\nAufnahmen, die zeitweise schlechte, amateurhafte Bild- und Tonqualität,\ndie übertriebenen Darstellungen der Morde, die seltsam anmutenden\nVoten von Ben, seine unvermittelte direkte Rede an die Zuschauer, seine\nRegieanweisungen oder die direkte Teilnahme des Filmteams an Bens\nTaten. Zudem hat der Film groteske Szenen. Etwa dort, wo Bens Filmteam\neine andere Filmequipe antrifft, die ihren eigenen Killer filmt oder wo der\nRegisseur seine getöteten Tontechniker auf lächerliche Art und Weise beweint\nund ihnen den Film widmet. Durch diese Wahl der stilistischen Mittel und der\nAbsurdität der Handlungen wird zu den Gewaltszenen erheblich Distanz\ngeschaffen. Durch diese Distanz verlieren die (abstossenden) Bilder an\nRealitätsbezug, ohne dass dabei die dargestellte Gewalt verharmlost wird.\nEs kommt weiter hinzu, dass Ben und seine Taten krass überzeichnet sind.\nAuch wenn seine Gewaltexzesse, die unablässige Aneinanderreihung der\nGewaltbilder und die immer brutaler werdenden Morde anfangs schockieren,\nwerden sie durch diese Überzeichnungen zunehmend unglaubwürdig und\nwirken zuletzt lächerlich. Die Zuschauer konnten deshalb Bens Taten nicht\nmehr ernst nehmen.\n6.3. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Gewaltbilder nicht als\nGewaltverherrlichungen. Insgesamt wurden sie in ihrer Wirkung relativiert\nund bekamen eine andere Aussage, als die einer blossen Gewaltdarstellung.\nZudem konnten die Zuschauer klar erkennen, dass der Film in seiner\nGesamtheit nicht darauf ausgerichtet war, Gewalt zu verherrlichen oder zu\nverharmlosen. Vielmehr kommt dem Film auch eine abschreckende Wirkung\nzu.\n\n5\n6.4. Bei einer Gesamtwürdigung des Filmes kommt die UBI zum Schluss, dass\nmit dem Film im Sinne des Programmrechts weder Gewalt verharmlost noch\nverherrlicht wurde. Dabei ist sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz des\nUmstandes bewusst, dass sich der Film an der Grenze des Zumutbaren und des\nprogrammrechtlich Zulässigen bewegt.\n7. Abschliessend ist zu prüfen, ob der Film im Sinne der Praxis der UBI zu\nArt. 3 Abs. 1 RTVG in anderer Weise dem kulturellen Mandat der SRG diametral\nentgegenwirkt. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass nicht jede Sendung\neinen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss (vgl.\noben, E. 3.1). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass dem\nFilm ein künstlerischer Wert nicht gänzlich abzusprechen ist.\nAus den Akten ergibt sich zwar, dass der Film in der Fachpresse\nunterschiedlich aufgenommen worden ist. Einerseits wurde er\n(unterschiedlich stark) kritisiert, andererseits (mit Vorbehalten) gelobt.\nAuch bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz ist der Film unterschiedlich\nbeurteilt worden. Da ihr aber keine Fachaufsicht zukommt, hat sie sich über\ndas künstlerische Gelingen des Films nicht zu äussern (VPB 59.66, S. 553; 60.83,\nS. 743).\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen kommt die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz nach Würdigung des Films als Ganzes zum Ergebnis,\ndass auch ausserhalb der Gewaltproblematik keine Gründe ersichtlich sind,\nweshalb der angefochtene Film diametral dem kulturellen Mandat der SRG\nentgegenwirkt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.\n8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Verletzung der\nProgrammbestimmungen vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n[34] Vgl. oben, S. 653.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.70 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 7. Februar 1997; b. 335\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 578\n\n"}