Um so weniger kann gesagt werden, dass diese internationalen Rechtsquellen die Thematisierung der Drogenliberalisierung im Rundfunk untersagten. Einem solchen Verbot würden ohnehin grundrechtliche Garantien der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) entgegenstehen (VPB 60.24, E. 5, S. 186 f.). Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet. 8. Aufgrund dieser Erwägungen kommt die UBI zum Ergebnis, dass die Beschwerde in sämtlichen Punkten unbegründet und deshalb abzuweisen ist.