Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet. 7. Die Beschwerdeführerin macht weiter pauschal geltend, die Sendung habe gegen das Gebot verstossen, wonach «Sendungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden dürfen (Art. 6 Abs. 1 RTVG)». Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf nicht, und es ist fraglich, ob ihre Rüge damit die Anforderungen, die Art. 62 Abs. 2 RTVG an eine rechtsgenügliche Begründung einer Programmbeschwerde stellt, erfüllt. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da dieser Vorwurf offensichtlich unhaltbar ist.