Somit hat die angefochtene Sendung das Vielfaltsgebot nicht verletzt. 6. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Moderator habe die Befürworter der Drogenliberalisierung privilegiert und «manipulativ» unterstellt, eine Jugend, die Drogen konsumiere, stelle heute eine Realität dar, was aber nicht zutreffe. Mit dieser Rüge wirft die Beschwerdeführerin dem Veranstalter sinngemäss eine Verletzung des Transparenzgebots vor. 6.1. Art. 4 Abs. 2 RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von Ansichten und Kommentaren unter Zuhilfenahme des Begriffs der Transparenz konkretisiert (VPB 59.66, E. 4.2).