Bei der Zusammensetzung der beiden Publikumsblöcke hat er darauf geachtet, dass die in Opposition stehenden Meinungen möglichst gleichgewichtig vertreten waren. 5.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann insgesamt nicht behauptet werden, die Befürworter des straffreien Drogenkonsums seien bevorzugt zu Wort gekommen. Es fällt wohl auf, dass diese etwas stärker und eloquenter auftraten als die Gegner.