Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Es richtet sich primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 59.68, S. 568; 53.51, S. 358). Bei politischen Sendungen, die in einem thematischen Bezug zu Wahlen oder Abstimmungen stehen, folgt aus dem Vielfaltsgebot jedoch die Pflicht des Veranstalters, eine besondere Sorgfalt bezüglich der Gestaltung der Sendung zu beachten. Diese Sorgfaltspflicht ist unter Berücksichtigung von Konzeption und Wirkung der Sendung zu konkretisieren.