Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Vielfaltsgebots im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG. 3.1. Das Gebot der Vielfalt der Ereignisse und Ansichten ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101). Der Leistungsauftrag verpflichtet Radio und Fernsehen insgesamt, zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis Abs. 2 BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist der in Art.