Gemäss ständiger Praxis würdigt die UBI neben jeder einzelnen Information für sich allein ebenfalls den allgemeinen Eindruck, der sich aus der Sendung als Wirkungseinheit ergibt (VPB 59.42, S. 352; 58.46, S. 373). Diesbezüglich sind auch das Vorwissen des angesprochenen Publikums sowie dramaturgische Eigenheiten des Sendegefässes zu würdigen (VPB 59.66, S. 553; 59.42, S. 352). 3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Veranstalter insbesondere vor, die Sendung sei nicht ausgewogen gewesen, weil die Seite der Befürworter bevorzugt zu Wort gekommen sei. Sie rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Vielfaltsgebots im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG.