2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 65 RTVG nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die formgerecht beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne von den Anträgen und Rügen der Beschwerdeführerin eingeschränkt zu sein (VPB 53.48, S. 341). Gemäss ständiger Praxis würdigt die UBI neben jeder einzelnen Information für sich allein ebenfalls den allgemeinen Eindruck, der sich aus der Sendung als Wirkungseinheit ergibt (VPB 59.42, S. 352; 58.46, S. 373).