In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Vernehmlassung weist sie die Vorwürfe der Beschwerdeführerin im einzelnen zurück. Soweit angezeigt, wird auf die Argumentation der Parteien in den Erwägungen näher eingegangen. D. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 11. September 1996 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet. Aus den Erwägungen: